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Nokia Siemens (jetzt Solutions) and Networks – Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt Auskunftsanspruch nach BetrAVG

Posted in Allgemein, and Arbeitsrecht

Wir konnten für unsere Mandanten vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts einen Teilerfolg erzielen.

Der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 4 AZR 38/14 und 4 AZR 10/14) hat nunmehr dem Antrag auf Erteilung der Auskunft zu den unverfallbaren Anwartschaften der Altersversorgung zum 30.04.2012  stattgegeben und damit sowohl das Urteil des Arbeitsgerichts, als auch Landesarbeitsgerichts München, revidiert.

Der Tenor lautet insoweit:

  1. .Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26.09.2013 – 4 Sa 468/13 – teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1. zurückgewiesen hat; im übrigen wird die Revision zurück gewiesen
  2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.Mai 2013 – 30 Ca 12701/12 – abgeändert, soweit es den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der bis zum Ablauf des 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenzen ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.
  3. …………….

Urteil des Vierten Senats vom 14.09.2016 -Az. 4 AZR 38/14 und 4 AZR 10/14

In den Fragen der Differenzierung und der Berechnung (Brutto-Netto) ist der Senat von seiner bisherigen Ansicht (zumindest im Tenor-Begründung liegt noch nicht vor) in den vorliegenden Urteilen leider nicht abgewichen.

 

Zum Sachverhalt im Allgemeinen (kurze Zusammenfassung):

Aufgrund einer angekündigten Standortschließung von NSN am Standort München, wurden am 04.04.2012 ein Transfer- und Sozialtarifvertrag, ein Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen.

Vor Abschluss der Verträge hat die Gewerkschaft in der Zeit von Februar 2012 bis einschließlich März 2012 über 700 Neubeitritte  verzeichnet, obwohl die Gewerkschaft innerhalb NSN in der Martinstraße zuvor einen sehr niedrigen Organisationsgrad innehielt.

Hierbei erfolgte bei dem Transfer- und Sozialtarifvertrag und dem Ergänzugstransfer- und Sozialtarifvertrag eine künstliche Aufspaltung der Regelungen zum Entgelt und Abfindung, indem eine Differenzierungsklausel dergestalt vereinbart wurde, als dass Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall, welche vor dem 23.03.2014 der Gewerkschaft beigetreten sind sowohl eine höhere Abfindung um pauschal 10.000,00 € erhalten sollen, als auch während des gesamten Bestehen der Transfergesellschaft 10 % höheres Entgelt erhalten sollen, mit den einhergehenden Effekt, dass ebenfalls die zusätzliche Abfindungsregelung der Sprinterprämie ebenfalls um 10 % höher ausfällt, da sich diese aus den ersparten Gehältern errechnet. Ebenfalls ist damit ein höheres Sozial- und Rentenabgabenvolumen, wie auch ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld verbunden. Insgesamt umfasst die Differenzierung ein Volumen von ca. 5 Bruttomonatsgehälter des Mitarbeiters.

Das einzige Kriterium der Anwendbarkeit des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag ist hierbei die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bis zu dem bestimmten Stichtag.

Ein Gewerkschaftsbeitritt nach dem Stichtag kann gemäß dem Vertragswortlaut den Anspruch nicht mehr herbeiführen, so dass der erhöhte Abfindungs- und Vergütungsanspruch bei Nichterfüllung der Stichtagsregelung in der gesamten Laufzeit des Transferarbeitsverhältnis nicht mehr herbeigeführt werden kann und damit eine endgültige Mehrzahlung für das gesamte Vertragsverhältnis darstellt.

NSN bot einer Vielzahl von Arbeitnehmern einen Dreiseitigen Vertrag an, wobei NSN (die Beklagte war damals noch nicht gegründet/aktiviert – ist aber eine 100 prozentige Tochter von NSN und nur zur Durchsetzung der Interessen von NSN gegründete Gesellschaft). Die Arbeitnehmer, welchen von NSN ein Angebot über den Abschluss eines Dreiseitigen Vertrages erhielten, unter Ihnen auch der Kläger, waren allesamt auf einer mit dem Betriebsrat ausgehandelten Namensliste aufgeführt.

Es war damit klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Nichtunterzeichnung des Vertrages unverzüglich die Kündigung (mit Namensliste) erfolgt.

Auch wurde die Wirksamkeit des Dreiseitigen Vertrages unter den Vorbehalt gestellt, dass der ganz überwiegende Teil der Arbeitnehmer das Angebot des dreiseitigen Vertrages annehmen.

 

 

 

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