Direkt zum Inhalt

BGH: kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum erfüllt nicht die Pflicht aus § 5 TMG

Posted in Allgemein, Internetrecht, and Wettbewerbsrecht

UWG § 3a; e-commerce-Richtlinie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f, Art. 6 Abs. 8, Art. 21

BGH, Urteil vom 25.02.2016 – Az. I ZR 238/14 – Mehrwertdienstenummer

a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

b) Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

 

BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – I ZR 238/14 – OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Die Kommentare wurden geschlossen