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Das OLG-Rostock hat am 25.02.2011 Az. 5 U 122/10 entschieden, dass auch bei Mithaftung des Geschädigten die vollen Gutachterkosten zu ersetzen sind.
Schwenkt ein Radfahrer von einem Fahrradweg plötzlich und nicht absehbar auf einen Zebrastreifen ein, um seine Fahrt auf der anderen Straßenseite fortzusetzen, trifft den Radfahrer die Alleinschuld, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer, der den Radler erfasst, als unvermeidbar herausstellt. Anders als Fußgänger haben Radfahrer unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Ist das regelwidrige Verhalten des Radlers allerdings für den Autofahrer erkennbar und hätte er bei der nötigen Aufmerksamkeit den Zusammenstoß verhindern können, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall.
Urteil des LG Frankenthal vom 24.11.2010
Aktenzeichen: 2 S 193/10
Pressemitteilung des LG Frankenthal
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