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3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail – OLG Hamm Az. 9 U 66/15

Posted in Allgemein, Internetrecht, and Wettbewerbsrecht

3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.

Man bekommt unerwünschte Werbeemails, diese Emails kosten Zeit und Nerven….

Was kann man tun?

Wenn man die Herkunft der Emails kennt, kann man den Versender auffordern das Versenden der unerwünschten Emails zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Dies bedeutet, dass der Versender eine Vertragsstrafe verspricht, wenn er das zu unterlassende Verhalten nochmal tätigt).

Im vorliegenden Fall, wurde zwischen Kaufmänner eine entsprechende Email nochmalig versendet und der Versender wehrte sich gegen die Vertragsstrafe.

Die Argumentation ist in solchen Fällen fast immer dieselbe.

Ich war es nicht… kann es mir nicht erklären…. und wenn es enger wird kommt das Argument, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-Email unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei.

Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei.

Die Entscheidung zeigt, dass es möglich ist das gegebene Strafversprechen auch durchzusetzen, wenn auch nicht ganz einfach.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2016 (9 U 66/15)

 

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