Wer hätte das gedacht……. :-)
Immerhin kann man sich über 2 Instanzen darüber streiten….
Keine Mitnahme von Mozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck eines Fluggastes
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Pressemitteilung vom 28.03.2017
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden durften. Die Bundespolizei hatte dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel zu Recht untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 28. März 2017 – OVG 6 B 70.15 –