Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 5.12.2019, 2 AZR 223/19
Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz
Leitsätze
Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
Quelle: Bundesarbeitsgericht