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BAG, Urteil vom 05.12.19, 2 AZR 223/19 – Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz

Posted in Allgemein, Arbeitsrecht, and Datenschutz

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 5.12.2019, 2 AZR 223/19
Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz

Leitsätze

Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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