AG Brandenburg (Abt. 31),
Urteil vom 17.01.2020 – 31 C 278/18
Amtliche Leitsätze:
1. Zu den in § 6 Abs. 1 EFZG angeführten gesetzlichen Vorschriften gehört auch die Vorschrift über die Tiergefährdungshaftung nach § 833 BGB.
2. Zwar ist nicht jeder Sturz eines Reiters von einem Pferd ein Vorgang, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist, jedoch realisiert sich eine typische Tiergefahr dann, wenn das Pferd – an Stelle weiter zu galoppieren – plötzlich stehen bleibt und „buckelt“, d.h. den Kopf nach unten und das Hinterteil nach oben nimmt (§ 833 BGB).