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3G am Arbeitsplatz:

Posted in Allgemein, Arbeitsrecht, and Persönlichkeitsschutz

Am 24.11.2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.

Darin enthalten sind auch wichtige Regelungen, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Foto: Bundesregierung

3G-Regel am Arbeitsplatz:

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren.

Nachweis muss am Eingang zur Arbeitsstätte vorgelegt werden

Der Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test muss der Arbeitnehmer vor Betreten der Arbeitsstätte vorlegen.

Ausnahmen

  • wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird.

Verstöße werden mit Bußgelder belegt. Die Bußgelder werden sowohl gegenüber dem Arbeitgeber, als auch gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen, so dass beide Parteien für die Einhaltung der 3 G Regelung haften.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Datenschutz:

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden, nicht jedoch langfristig gespeichert werden.

Die Dokumentation sollte in einem eigenen Ordner erfolgen, so dass diese nach Ablauf der Pandemie wieder gelöscht werden können. (Aufbewahrungsfrist entspricht den Nachweisfristen).

Besonderheit: Pflegeeinrichtungen

Zum Schutz von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen Test vorlegen.

Dieser Test kann als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt werden.

(Quelle: Bundesregierung – Stand 30.11.2021)

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