- Bei der Abschlussmitteilung einer Datenschutzbehörde handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht gem. Art. 78 DS-GVO überprüfbare Maßnahme mit Außenwirkung, jedoch nicht um einen Verwaltungsakt iSv Art. 35 BayVwVfG mit Regelungscharakter, so dass nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
- Nach der DS-GVO hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), die aufgrund Art. 58 DS-GVO umfassende Eingriffskompetenzen hat.
- Vorrangig vor § 78 VwGO ist § 20 V 1 Nr. 2 BDSG als lex specialis, wonach die Aufsichtsbehörde direkt als Beklagte beteiligt ist, sodass eine unionsrechtlich durch die Selbstständigkeit der Aufsichtsbehörde bedingte abweichende bundesrechtliche Spezialregelung vorliegt.
- Art. 57 I Buchst. f DS-GVO enthält dezidierte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 II DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können.
- Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur in Betracht, wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-30069?hl=true