Ein Interessantes Urteil, welches eine Vielzahl von Fragen behandelt, wie z.Bsp.:
Abbedingung der Wartezeit nach KSchG durch Probezeitvereinbarung – Angemessenheit – Befristetes Arbeitsverhältnis – Folgen der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung – richtlinienkonforme Auslegung und deren Grenzen – Probezeit
Ausschnitte aus der Begründung:
Folgerichtig müsse die Angemessenheit der Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses stehen. Je kürzer die Befristungsdauer sei, desto kürzer müsse im Verhältnis dazu auch die Probezeit sein. Die Richtlinie (EU) 2019/1152 gebe hierzu selbst zwar keine Hinweise. Nach dem Änderungsantrag 91 des Europäischen Parlaments zu Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie halte dieses eine Probezeit von 25 % der Vertragsdauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen von unter einem Jahr für angemessen (vergleiche EP, A8-0335/2018, Änderungsantrag 91; Maul-Sartori, Die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie, NZA 2019, 1161-1168, 1167; HK-ArbR/Schmitt, 5. Auflage 2022, § 622 BGB, Rn. 33). Dem schließe sich die erkennende Kammer für die vorliegende Konstellation eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages an.