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LG Bielefeld – Werbeaussagen über Vibratoren

Posted in Allgemein, Internetrecht, and Wettbewerbsrecht

Wenn Vibratoren streiten. Ein sehr lehrreiches Urteil über Orgasmus Garantien und „schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“

Das LG Bielefeld führt z.Bsp. aus:

„Bei der Werbeaussage

  „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“

 handelt es sich um eine reklamehafte Übertreibung.

 Zwar wird unterschieden zwischen Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben und solchen Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise nachprüfbar ist (vgl. dazu: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., 2017, § 5 Rdnr. 1.127 ff. m.w.N.).

 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar ist.

 Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage ist sich nämlich darüber im klaren, daß die Schnelligkeit, die Intensität sowie die Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz sowie der Beschaffenheit eines Druckwellenvibrators abhängt, sondern auch weitere Umstände Einfluß auf das angestrebte Ziel nehmen können.

 Aber auch dann, wenn sich zumindest theoretisch die Richtigkeit der Werbeanzeige objektivieren lassen könnte, so geht der Durchschnittsempfänger einer solchen Werbebotschaft nicht davon aus, daß solche Untersuchungen oder Testreihen tatsächlich durchgeführt worden sind, die zu den beworbenen Werbeaussagen geführt haben.

……….

 Der Komperativ „schneller und intensiver“ verdeutlicht in besonderer Weise die reklamehafte Übertreibung. Jedem Adressat dieser Werbeaussage ist bewußt, daß Untersuchungsreihen oder Tests, die die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit verschiedener Druckwellenvibratoren zum Gegenstand haben, nicht durchgeführt worden sind.

…………“

 

„Unberechtigt war die Abmahnung hingegen, soweit die Klägerin die Bewertung des Druckwellenvibrators mit „99 % Orgasm Guarantee“ beanstandet hat.

 Diese Werbeaussage ist als eine reklamehafte Übertreibung zu werten.

 Der Adressat dieser Werbeaussage ist sich darüber im klaren, daß die Anpreisung keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt hat.

…………………….“

 

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.04.2017, Az. 12 O 82/16

 

Nachfolgend das gesamte Urteil zum schmunzeln…

Landgericht Bielefeld, 12 O 82/16

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