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Kein Unterlassungsanspruch / Schmerzensgeld einer Lehrerin gegenüber Jahrgangsstufensprecher

Posted in Allgemein, and Presserecht

Landgericht Köln, 12 O 135/17

Datum: 06.12.2017

Gericht:Landgericht Köln

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Aktenzeichen: 12 O 135/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1206.12O135.17.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin unterrichtete jedenfalls 2014 an einer Gesamtschule in S Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. In den Jahren 2014 und 2015 war der Beklagte, dessen Sohn seit dem Jahr 2013 diese Schule besucht, stellvertretender Klassenpflegschaftsvertreter sowie Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6.

Zahlreiche Eltern, welche in der Tätigkeit und Äußerungen der Klägerin Probleme sahen, traten an den Beklagten in dieser Funktion heran. Der Beklagte versuchte daraufhin Gespräche zwischen verschiedenen Personen (Abteilungsleiter der Jahrgangsstufe, Klassenelternvertretern und der Klägerin) zu vermitteln. Eine für alle Seiten zufriedenstellende Klärung der von den Eltern in den Raum gestellten Probleme konnte nicht herbeigeführt werden. Im Rahmen dieser Gespräche wurde der Beklagte von der Schulleitung gebeten, die von den Eltern gesehenen Probleme nochmals schriftlich der Schulleitung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 01.07.2017 an die Schulleitung legte der Beklagte dann folgendes dar (Bl. 39 f. der Akte):

„(…)

Die Eltern der oben aufgeführten Klassen haben mich als Jahrgangssprecher unabhängig voneinander angesprochen, weil sie mit Gesprächen mit [der Klägerin] und Herrn M nicht mehr weiterkommen.

Die Themen, die alle drei Klassen betreffen, sind teilweise ähnlich.

Themen sind unter anderem

  • Überziehung des Unterrichtes in die Pausen, so daß die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen.
  • Umfangreiche Hausaufgaben von heute auf morgen, zusätzlich Vokabeln lernen trotz Ganztagsschule
  • Bloßstellung einzelner Kinder vor der Klasse (auch private Beleidigungen)
  • kein motivierende Unterricht, so daß die Lernbereitschaft sinkt (Empfindung der Kinder)
  • Lernstoffvermittlung im Rückstand
  • wenn Eltern um ein Gespräch bitten, wird das Kind vor der Klasse bloßgestellt
  • Gespräche, zu denen [die Klägerin] eingeladen wurde, konnte nicht stattfinden aufgrund „plötzlicher“ Krankheit oder „wichtiger“ Termine
  • Wünsche zu Einzelterminen von Eltern werden ignoriert
  • Einzelanfragen, die von den Eltern über Herrn M an [die Klägerin] gestellt worden sind, bleiben ebenfalls unbeantwortet
  • in den wenigen Gesprächen mit [der Klägerin] konnte keinerlei Einsehen bzw. Einigung erreicht werden und sie endeten

 immer mit Drohungen mit dem Anwalt und dem Schulamt bzw. Schulaufsicht, weil sie sich gemobbt und angegriffen fühlt. Aus bekanntem Grund sehen wir davon ab, Namen und Daten von Eltern beizufügen.

 Wir als Eltern bitten die Schulleitung, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, [die Klägerin] im nächsten Jahr nicht mehr in unseren Jahrgängen einzusetzen.

Für ein gemeinsames Gespräch stehen wir Ihnen alle gerne zur Verfügung.

 Mit freundlichen Grüßen

 Jahrgangssprecher der Klassen 5

 [der Beklagte]“

 

Zu dem Inhalt dieses Briefes trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe der Wahrheit zuwider behauptet, daß die Klägerin unzureichender Arbeit im Unterricht leiste, zudem habe der Beklagte behauptet, daß die Klägerin die ihr anvertrauten Schüler nicht genügend beaufsichtigte, weiterhin unterstelle der Beklagte der Klägerin, daß diese durch im Unterricht getätigte Äußerungen strafrechtlich relevante Beleidigungen gegenüber den ihr anvertrauten Kindern ebenso wie rassistische Äußerungen getätigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2014 (Bl. 23 ff. der Akte) forderte die Kläger den Beklagten auf, die Unterlassungserklärung gemäß Anl. K3 (Bl. 21 der Akte) zu unterzeichnen. Ferner forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.000,00 € als Schadensersatz und Schmerzensgeld bis zum 30.07.2014 an sie zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2014 (Anl. K2, Bl. 19 der Akte) wies der Beklagte die Vorwürfe und das Begehren der Klägerin zurück. Hierin heißt es:

  „(…)

Dabei sind die von meinem Mandanten in seiner Funktion als Jahrgangssprecher der betroffenen Klassen 5 der T-Gesamtschule – auf Veranlassung zahlreicher betroffener Eltern der von Ihrer Partei unterrichteten Schüler – angesprochenen Themen sämtlich belegt und jederzeit detailliert zu beweisen. Ihr kontrairer Vorwurf der unwahren Behauptungen meines Mandanten wird zum einen ausdrücklich zurückgewiesen und erntet zum anderen nur ungläubiges Kopfschütteln. Die einzelnen angesprochenen Themen sind sämtlich zutreffend, wobei weder mein Mandant noch die weiteren betroffenen Eltern weder den Ruf Ihrer Partei zu schützen haben, für den sie bekanntlich selbst verantwortlich ist, noch disziplinarische Maßnahmen gegen Ihre Partei einleiten, da diese selbstverständlich der Schulleitung und insbesondere der Schulaufsichtsbehörde obliegt.“

Die Klägerin sieht Wiederholungsgefahr angesichts des Umstandes, daß der Beklagte die gegenüber ihr aufgestellten Behauptungen mehrfach wiederholt habe, und sogar angekündigt habe, die unzutreffende Behauptungen in die Öffentlichkeit zu tragen und somit einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen. Die Klägerin sieht sich in ihrer Persönlichkeit verletzt angesichts bewußt unbestimmter und zudem in jeder Hinsicht unbegründeter Vorwürfe. Die schikanösen Äußerungen durch den Beklagten am Arbeitsplatz der Klägerin stellten eine dem AGG gleichgestellte Diskriminierung der Klägerin dar, so daß ihr ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000,00 € zustehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen;
  1. es zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

–              die Klägerin gäbe rassistische Bemerkungen vor der von ihr unterrichteten Klasse von sich,

–              die Klägerin kümmere sich nicht angemessen um die ihr zu Unterrichtung überlassenen Kinder,

–              die Klägerin erteile den von ihr unterrichteten Kindern zu umfangreiche und zu schwieriger Hausaufgaben,

–              die Klägerin sei bei der Durchführung von Besuchen ihrer Schulklassen in Opern und Musicals schlecht organisiert,

–              die Klägerin verletze bei Veranstaltungen außerhalb der Schule ihre Aufsichtspflicht,

–              die Klägerin stelle Kinder vor der Klasse bloß,

–              die Klägerin beleidige Kinder vor der Klasse;

  1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Z. 2 genannten Verpflichtungen, dies unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig sei, da ein zuvor durchzuführendes Schlichtungsverfahren im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 EGZPO nicht durchgeführt worden sei. Ferner sei die Klage insgesamt unbegründet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Unabhängig von der Frage, ob die Klage mangels durchgeführten Schlichtungsverfahrens zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.

Die geltend gemachten Ansprüche sind insgesamt unbegründet.

Der Klägerin in Hinblick auf die von kritisierten Ausführungen des Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB analog wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Persönlichkeitsrecht schützt jeden Einzelnen in seinem Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und kann einen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen Dritter begründen, wobei auf Seiten des Äußernden ebenfalls Grundrechtsverbürgungen wie die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in die Betrachtung einzustellen sind.

Die Ausführungen des Beklagten in dem Schreiben an die Schulleitung vom 01.07.2014 – und auf die allein kann hier abgestellt werden mangels konkreter Darlegung sonstiger etwaigen Äußerungen des Beklagten – stellen nicht einmal überhaupt eine Äußerung des Beklagten nach Maßgabe der Voraussetzungen für den begehrten Unterlassungsanspruch dar.

Bei der Beurteilung einer Äußerung sind die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe anzulegen. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ff.; 93, 266 ff.). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598). Bei Mischtatbeständen – eine Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung – ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung).

Vorliegend hat der Beklagte in seiner Funktion als Jahrgangssprecher die Themen dargelegt, welche Eltern von Schülern, welche die Klägerin unterrichtet, problematisieren. Daß diese Themen tatsächlich Inhalt der Kritik der Eltern an der Klägerin sind, ist völlig unstreitig. In dem Umstand, daß der Beklagte in seiner Funktion als Jahrgangssprecher die von den Eltern diskutierten Problemkreise darlegt, handelt es sich nicht einmal eine von dem Beklagten ausgehende Behauptung von Tatsachen. Es handelt sich auch nicht um eine von ihm getätigte Meinungsäußerung oder ein Werturteil. Er hat lediglich an die Schulleitung übermittelt, daß Eltern dieses Jahrgangs entsprechende Probleme in Bezug auf die Klägerin sehen. Eine eigene etwaige falsche Tatsachenbehauptung oder ein etwaiges ehrenrühriges Werturteil gegenüber der Klägerin hat er nicht abgegeben. Daß die Eltern im Verhalten der Klägerin diese Probleme sehen, ist objektiv vollkommen zutreffend. Ob die damit verbundene Kritik der Eltern an der Klägerin inhaltlich berechtigt ist, hat mit dem von der Klägerin bemängelten Verhalten des Beklagten überhaupt nichts zu tun.

Auch in dem anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2014 ist keine solche Äußerung des Beklagten zu sehen, die den begehrten Unterlassungsanspruch begründen würde. Auch dort ist letztlich dargelegt, daß er in seiner Funktion als Jahrgangsstufensprecher gehandelt hat auf Veranlassung mehrerer Eltern, die ihre Vorwürfe auch belegen und beweisen könnten. Wenn er dann in dem Kontext, daß er durch die Klägerin anwaltlich aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und als Schadensersatz und Schmerzensgeld 30.000,00 € an sie zu zahlen, sich auch damit verteidigt und anwaltlich vortragen läßt, daß die von den Eltern angesprochenen Themen sämtlich zutreffend seien, verletzt er dadurch nicht in deliktischer Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz für einen etwaigen immateriellen Schaden. Der Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens besteht bei der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nur dann, wenn sie auch schwerwiegend ist. Der Anspruch folgt aus Delikt, § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Ein strafrechtlich relevantes Handeln des Beklagten, welches eine Haftung i.V.m. § 823 Ab. 2 BGB begründen könnte liegt hier bereits nicht vor. Insoweit wird auf das Vorgenannte Bezug genommen. Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin durch den Beklagten liegt nicht vor.

Soweit in die Klägerin Ansprüche aus dem AGG herleiten möchte, drängte sie damit nicht durch. Ziel des Gesetzes ist gemäß § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz betrifft Arbeitsverhältnisse und privatrechtliche Schuldverhältnisse. Inwieweit eine derartige Benachteiligung zulasten der Klägerin durch den Beklagten nach diesen Maßgaben hier vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erklärt. Zwischen hiesigen Parteien besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ein privatrechtliches Schuldverhältnis.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 35.000,00 € (Antrag zu 1: 30.000,00 €, Antrag zu 2): 5.000,00 €)

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