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LG Hamburg 08.12.2017: Persönlichkeitsschutz – Unterlassungsansprüche trotz eigener Zurschaustellung privater Aufnahmen

Posted in Allgemein, Persönlichkeitsschutz, and Presserecht

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 08.12.2017, 324 O 72/17

§ 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an der Geschäftsführung), zu unterlassen
a) auf Antrag der Klägerin zu 2) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:00 bis 00:10 sowie in den Minuten 01:32 bis 01:38 wiedergegebenen Bewegtbilder der Klägerin zu 2), auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen;
b) auf Antrag des Klägers zu 1) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:16 bis 00:21 sowie in den Minuten 01:39 bis 01:40 wiedergegebenen Bewegtbilder des Klägers zu 1), auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen;
c) auf Antrag des Klägers zu 4) die in der Anlage zum Urteil in den Minuten 00:11 bis 00:14 sowie in den Minuten 00:44 bis 00:48 wiedergegebene Bewegtbilder des Klägers zu 4), auszugsweise wiedergegeben im nachfolgenden Screenshot
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Screenshot abgesehen wird. >
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen;
jeweils wie geschehen in dem Videobeitrag unter www. v….de unter der Überschrift „H. K.: Erstmals präsentiert sie ihre Kinder bei einem öffentlichen Event“ sowie in der Sendung „R. e.-D. S.“ am 30.10.2016 um 17:45 Uhr auf dem Fernsehsender R.;
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an der Geschäftsführung), zu unterlassen
a) auf Antrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
b) auf Antrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
c) auf Antrag des Klägers zu 4) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Klägers zu 4) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
d) auf Antrag der Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bild der Klägerin zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
e) auf Antrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung des oben erwähnten Bildes abgesehen wird. >
jeweils wie geschehen am 25.11.2016 in dem Beitrag „BH vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“ unter der URL www. v….de sowie der URL www. v1.de.
III. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 4) jeweils EUR 168,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 395,58 EUR, sowie an die Klägerin zu 3) und den Kläger zu 4) jeweils 131,86 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2017 zu zahlen.
V. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) 7/13 und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 3/13 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) haben jeweils die Beklagte zu 1) 5/9 und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 2/9 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) haben die Beklagte zu 1) 3/7 und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 2/7 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. und II. jeweils für den jeweiligen Kläger gegen die jeweilige Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I. a), b) und c ) in Höhe von jeweils 20.000 EUR und hinsichtlich Ziff. II. a), b) c), d) und e) in Höhe von jeweils 10.000 EUR. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 260.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
2
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S. S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der Älteste der Kläger.
3
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3) produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen, unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.
4
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu 1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“ ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz bewusst ins Rampenlicht“mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der „E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind, namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.
5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1), 2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7) erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum 10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
6
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“ vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen, enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben, dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K10 verwiesen.
7
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).
8
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017 zugestellt.
9
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind, jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien. Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit offensichtlich um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend unverzüglich von ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater veröffentlichte Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten ebenfalls beriefen und in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als Beleg dafür herhalten, dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert hätten, da H. K., was unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern umgehend rechtliche Schritte eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich aus den Medien entfernen zu lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von den Beklagten als Anlagen BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos durch ihre Eltern seien unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des Erscheinungsbildes seien Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst kurzzeitig aktuell. Ferner seien die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der Verweis der Beklagten auf ihre, der Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice Awards“ am 11.03.2017 sei vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was unstreitig ist, auch bei jener Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras getreten sei. Ferner führten auch die von den Beklagten beigebrachten ausländischen Presseveröffentlichungen über sie, die Kläger (Anlage BK17), nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es sei aufgrund unterschiedlicher Bildnisschutzstandards in den verschiedenen Rechtsordnungen nicht ersichtlich, ob ein Vorgehen gegen die ausländischen Berichterstattungen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
10
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht „präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu 1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig – noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H. K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt, da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre, der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt.
11
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden, jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben. Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger, abzubilden.
12
Die Kläger beantragen,
13
1. wie zu Ziff. I. erkannt;
14
2. wie zu Ziff. II. erkannt;
15
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;
16
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR 1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
17
Die Beklagten beantragen,
18
die Klage abzuweisen.
19
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen, dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4) im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13) sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die Kameras gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die inkriminierten Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen Bild nicht verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4). Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6). 2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der Kläger angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“ erfolgt, denn das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K. in der Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K. Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.
20
Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2 tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt, die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können. Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit stattfindenden Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der betroffenen Personen bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen nicht an einem besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich eines öffentlich zugänglichen Grundstücks.
21
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10) bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von der Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie sich aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K. auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis. H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).
22
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.
23
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

24
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.
I.
25
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im tenorierten Umfang.
1.
26
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer, BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 – Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.) unzulässig war.
2.
27
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2) und 4) am eigenen Bild.
a)
28
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich gewesen.
29
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche anderweitige Anhaltspunkte.
30
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist. Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war, die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann. Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute 00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)
31
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich, insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus dem begleitenden Sprechertext.
aa)
32
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H. K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt, die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der (Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala, ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).
bb)
33
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen, sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare Medienöffentlichkeit nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.
cc)
34
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1KUG vorliegend nicht einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der Kläger aus.
(1)
35
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte. Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet.
36
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8 ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H. K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs „unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K. umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13 Jahre, zurück.
37
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht, oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes – durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden. Allein der Umstand, dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit bestehe, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen und hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten Videomaterials. Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der Lebensmittelpunkt der Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese dort geboren sind und in den USA aufwachsen.
(2)
38
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht, das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden. Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert. Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor, dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen. Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind, hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
39
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13 Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter abgebildet sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer Mutter sprechen. Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter getröstet (ab Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen, wie H. K. sich mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die Klägerin zu 2) von ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten Situationen jeweils die elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass dies jeweils im Umfeld des Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen geschah, ist vorliegend unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift grundsätzlich auch dann ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen, und entfällt regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.). Letzteres kann vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).
3.
40
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.
a)
41
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.
42
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht, dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend, dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden. Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.
b)
43
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis.
(1)
44
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind, prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt insbesondere für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf denen H. K. die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre Hand auf die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich von der Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei manifestiert sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.
(2)
45
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K. in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n. T.“ eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere „Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht zuletzt im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten Instagram-Postings, auf denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben ohne“ zu sehen ist, sodass auch vor diesem Hintergrund ein zeitgeschichtliches Ereignis insoweit nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches Ereignis bejahen wollte, wären die Kläger durch ihre bloße Anwesenheit allenfalls peripher von diesem betroffen. Eine Abbildung der Kläger wäre des Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das Ereignis darzustellen. Auch auf den in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation des Fehlens eines BHs bei H. K. auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger möglich gewesen.
46
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten. Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich, dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.
(3)
47
Die streitgegenständliche Berichterstattung dient nach allem in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Kläger.
48
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert, rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.
4.
49
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweiligen Verfügungen der Kammer wurden nicht als endgültige Regelungen anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
II.
50
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.
1.
51
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken. Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl. Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.
2.
52
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12). Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden.
3.
53
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4. dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
4.
54
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
55
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
56
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.
57
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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