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LAG Baden-Württemberg: Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung

Posted in Allgemein, Arbeitsrecht, and Datenschutz

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18

Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung

Leitsätze

Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten kann im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein. Ob diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären.

……………………..

III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt,

  1. dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf
  • die Zwecke der Datenverarbeitung,
  • die Empfänger, gegenüber denen die Beklagten die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
  • die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
  • die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
  1. dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

……

V. Soweit die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufung gem. Ziffer II. 1) und 2) zur Auskunftserteilung und zur Verfügungsstellung einer Kopie an den Kläger verurteilt wurde, wird die Revision für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

 

Quelle: 

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018-12&nr=27411&pos=0&anz=3

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