Ein Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen rechtlichen Beschränkungen wie die Aufrechnung. Das Zurückbehaltungsrecht ist daher ausgeschlossen, wenn es der Ausübung einer unzulässigen Aufrechnung gleichkommt. Das Zurückbehaltungsrecht kann demzufolge nur soweit wirken, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt pfändbar ist.
LAG Köln, Urteil vom 18.12.2025 – 8 SLa 295/25
