Wer eine Kündigung, eine Abmahnung oder eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) verschickt, muss im Streitfall beweisen, dass das Schreiben den Empfänger tatsächlich erreicht hat.
Jahrelang galt das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post als pragmatische Lösung:
Einlieferungsbeleg plus Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründeten nach verbreiteter Auffassung einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Mit dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgeräumt (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25).
Der Fall
Ein Arbeitgeber hatte einem langjährig beschäftigten, häufig erkrankten Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt. Zuvor hatte er ihn per Einwurf-Einschreiben erneut zu einem bEM eingeladen. Der Arbeitnehmer bestritt, diese Einladung erhalten zu haben.
Der Arbeitgeber legte Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und den von der Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und berief sich auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Ohne Erfolg: Arbeitsgericht, LAG Hamburg und zuletzt das BAG hielten den Zugang für nicht bewiesen. Da damit das erforderliche bEM als nicht angeboten galt, traf den Arbeitgeber die erweiterte Darlegungslast, dass auch ein bEM nutzlos gewesen wäre. Dieser Last genügte er nicht, die Kündigung war unverhältnismäßig und unwirksam.
Der Knackpunkt: Unterschrift vor dem Einwurf
Entscheidend war das heutige, digitalisierte Zustellverfahren der Post, das sogenannte Scan-Verfahren. Der Zusteller vergewissert sich am Briefkasten des Empfängers, scannt die Einlieferungsnummer, unterschreibt auf dem Display seines Handgeräts die Bestätigung, die Sendung übergeben beziehungsweise eingelegt zu haben, und beendet den Systemvorgang. Erst danach wirft er den Brief tatsächlich ein.
Genau darin liegt für das BAG das Problem. Der Auslieferungsbeleg wird auch bei völlig regelkonformem Vorgehen zu einem Zeitpunkt erzeugt, zu dem der Zugang noch gar nicht stattgefunden hat. Der Beleg ist damit, so das BAG wörtlich, zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Eine Bestätigung, die eine noch nicht erfolgte Zustellung bescheinigt, kann keinen typischen Geschehensablauf belegen. Nach dem abgeschlossenen Scan-Vorgang wird vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er nach der Unterschrift aufgehalten oder abgelenkt wird und der Einwurf unterbleibt oder fehlgeht. Im Ergebnis bietet das Einwurf-Einschreiben nach dem Scan-Verfahren beweisrechtlich keine höhere Sicherheit als ein einfacher Brief.
Die frühere Rechtsprechung des BGH betraf ein anderes Verfahren:
Beim alten Peel-off-Label-Verfahren zog der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett von der Sendung, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung erst nach dem Einwurf mit Unterschrift und Datum. Ob für dieses Verfahren ein Anscheinsbeweis anzuerkennen wäre, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.
Praktisch spielt es keine Rolle mehr, denn das Peel-off-Verfahren existiert im Zustellalltag nicht mehr.
Auch der als Zeuge vernommene Zusteller half dem Arbeitgeber nicht weiter. Er hatte keine Erinnerung an die konkrete Zustellung, erkannte nicht einmal seine eigene Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg wieder und konnte keinen stets eingehaltenen Zustellablauf schildern.
Die Reaktion der Post: Verfahren bereits umgestellt
Bemerkenswert ist, was auf das Urteil folgte. Wie die NJW recherchiert hat, hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess noch vor Veröffentlichung der Urteilsgründe angepasst. Das BAG habe, so die Post, einen zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Prozess bewertet. Im neuen, mehrstufigen Verfahren wird der Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und im Handgerät dokumentiert. Die vom BAG beanstandete zeitliche Lücke zwischen Dokumentation und tatsächlichem Einwurf soll damit geschlossen sein. Die Post hält den neuen Prozess sogar für sicherer als das frühere Peel-off-Verfahren und arbeitet nach eigenen Angaben an weiteren Verbesserungen, insbesondere an präziseren Zeitangaben bei der Haustürzustellung.
Was bedeutet das für die Praxis?
Ob das nachgebesserte Verfahren künftig wieder einen Anscheinsbeweis trägt, ist offen und wird voraussichtlich erst durch neue Gerichtsentscheidungen geklärt. Bis dahin gilt eine doppelte Unsicherheit. Für Zustellungen nach dem alten Scan-Verfahren steht fest, dass kein Anscheinsbeweis besteht. Für Zustellungen nach dem neuen Verfahren fehlt bislang jede gerichtliche Bestätigung. Hinzu kommt, dass im Prozess dargelegt werden muss, nach welchem Verfahren die konkrete Sendung überhaupt zugestellt wurde.
Für fristgebundene und rechtlich bedeutsame Erklärungen wie Kündigungen, bEM-Einladungen oder Abmahnungen bleibt daher die klare Empfehlung: Zustellung durch einen instruierten Boten mit detailliertem Zustellprotokoll oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.
Das Einwurf-Einschreiben mag im Massengeschäft weiter seinen Platz haben. Als alleiniger Zugangsnachweis vor Gericht ist es derzeit keine sichere Option.
BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 (Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24)
