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BAG: Mitbestimmung bei der Arbeitszeit – Unterlassungsanspruch

Posted in Allgemein, and Arbeitsrecht

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.8.2017, 1 ABR 5/16

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit – Unterlassungsanspruch

Leitsätze

1. Sowohl die Zuordnung der Stammarbeitnehmer als auch die der neu eingestellten Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen und zu den auf Grundlage der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit erstellten Saisondienstplänen unterfällt als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Weder die Rahmendienstpläne noch die BV Arbeitszeit regeln eine konkrete Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer. Sie enthalten auch keine konkreten Verfahrensgrundsätze, die von der Arbeitgeberin lediglich umgesetzt werden müssten.

2. Das Beteiligungsrecht umfasst bei Dienstplänen wie den vorliegenden nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat. Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan.

3. Unschädlich ist, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen hat. Auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat weder verzichten noch kann es verwirken.

4. Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, entspricht es dem negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts, den Arbeitgeber als Störer auf Unterlassung eines nicht mitbestimmten zeitlichen Einsatzes der Arbeitnehmer – als Verletzungshandlung – in Anspruch zu nehmen.

5. Teilweise Parallelentscheidung zu den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2017 – 1 ABR 4/16 sowie 1 ABR 3/16

 

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.8.2017, 1 ABR 5/16

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