Amtliche Leitsätze:
- Die Unterschlagung geringwertiger Beträge, hier 2,75 Euro, kann bei einem Busfahrer eine außerordentliche Kündigung bedingen, wenn er zuvor einschlägig abgemahnt worden ist.
- Der Arbeitgeber darf grundsätzlich mittels sog. „Ehrlichkeitskontrollen“ das normale Arbeitsverhalten der Mitarbeiter kontrollieren. An ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers könnte man allenfalls dann denken, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, z.B. indem der Arbeitgeber eine besondere „Verführungssituation“ geschaffen hat.
- Die in § 170 Absatz 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronischen Form für die Antragstellung beim Integrationsamt ist so auszulegen, dass eine E-Mail (Textform § 126b BGB) ausreichend ist.