§ 6 IV BDSG schützt auch den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. (amtl. Leitsatz)
LAG Sachsen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 Sa 133/22: Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
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