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LG Augsburg: Kein Löschungsanspruch wegen Sternebewertung bei Google

Posted in Allgemein, Internetrecht, Presserecht, and Wettbewerbsrecht

Das LG Augsburg hat in seinem Urteil vom 17.07.2017 – Az 022 O 560/17 entschieden, dass eine Sternchenbewertung ohne Text quasi immer eine zulässige Meinungsäußerung darstellt, unabhängig davon, wie der Bewertende mit dem Unternehmen/Arzt im Bezug steht.

Die Begründung des Gerichts ist schlichtweg erschreckend………und kann nicht richtig sein.

Das Gericht verkennt die Auswirkung von Bewertungen, wenn Sie eine Bewertung völlig von dem Bezug zu dem Bewerteten abkoppelt.

Nachfolgend die Auszüge aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unterlassung die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung zu verbreiten. Die Voraussetzungen der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.

Der Kläger ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte als (Mit-)Störerin oder mittelbare Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt hat.

Mit der streitgegenständlichen Bewertung teilt der Nutzer … mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Praxis des Klägers hat und drückt ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns aus. Er bringt damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns ist jedoch keine Aussage getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Insoweit ist die Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben hat.

Der Hintergrund der Bewertung bleibt für den Internetnutzer offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen ist. Insofern ist es nicht erheblich, dass der Kläger behauptet, den Nutzer weder zu kennen noch als Patient behandelt zu haben. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht enthalten.

Die Meinungsäußerung wird auch nicht dadurch unzulässig, weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben. Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6.1.2009, Az.: 15 U 174/08).

Die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung ist zudem keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist.

…..“

 

LG Augsburg, Urteil vom 17.07.2017 – Az 022 O 560/17

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